267

§ 267 BGB

Leistung durch Dritte

(1)
1

Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken.

2

Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2)

Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

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