263

§ 263 SGB 6

Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1)
1

Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt.

2

Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2)

(weggefallen)

(2a)
1

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt.

2

Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet.

3

Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet.

4

Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3)
1

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt.

2

Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

3

Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet.

4

Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn

der Rente im

der Werte

75 vom

Hundert

0,0625

Entgeltpunkte

Jahr

Monat

die Werte

2005

Januar

75,00

0,0625

Februar

73,44

0,0612

März

71,88

0,0599

April

70,31

0,0586

Mai

68,75

0,0573

Juni

67,19

0,0560

Juli

65,63

0,0547

August

64,06

0,0534

September

62,50

0,0521

Oktober

60,94

0,0508

November

59,38

0,0495

Dezember

57,81

0,0482

2006

Januar

56,25

0,0469

Februar

54,69

0,0456

März

53,13

0,0443

April

51,56

0,0430

Mai

50,00

0,0417

Juni

48,44

0,0404

Juli

46,88

0,0391

August

45,31

0,0378

September

43,75

0,0365

Oktober

42,19

0,0352

November

40,63

0,0339

Dezember

39,06

0,0326

2007

Januar

37,50

0,0313

Februar

35,94

0,0299

März

34,38

0,0286

April

32,81

0,0273

Mai

31,25

0,0260

Juni

29,69

0,0247

Juli

28,13

0,0234

August

26,56

0,0221

September

25,00

0,0208

Oktober

23,44

0,0195

November

21,88

0,0182

Dezember

20,31

0,0169

2008

Januar

18,75

0,0156

Februar

17,19

0,0143

März

15,63

0,0130

April

14,06

0,0117

Mai

12,50

0,0104

Juni

10,94

0,0091

Juli

9,38

0,0078

August

7,81

0,0065

September

6,25

0,0052

Oktober

4,69

0,0039

November

3,13

0,0026

Dezember

1,56

0,0013

2009

Januar

0,00

0,0000

(4)
1

Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde.

2

Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5)

Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6)

Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7)
1

Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

2

Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

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SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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