263

§ 263 AktG

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

1

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2

Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5).

3

In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.

4

Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.

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