262

§ 262 BewG

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

1

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln.

2

Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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