261

§ 261 BewG

Erbbaurecht

1

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

2

Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

3

Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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