26

§ 26 VersAusglG

Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

(1)

Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2)

§ 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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