26

§ 26 PsychKHG

Beurlaubung

(1)
1

Die ärztliche Leitung des psychiatrischen Krankenhauses kann die untergebrachte Person bis zu zwei Wochen beurlauben, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubs nicht zu befürchten ist.

2

Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden.

3

Sie kann jederzeit widerrufen werden.

(2)
1

Eine bevorstehende Beurlaubung oder deren Widerruf ist dem zuständigen Gericht und der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Betreuerin oder dem Betreuer rechtzeitig mitzuteilen.

2

Satz 1 gilt nicht für eine stundenweise Beurlaubung (Ausgang).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKHG

Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.