Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden.
Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.
Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; in diesem Fall sind die Datenaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, wenn diese nicht zur Strafverfolgung benötigt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
Die Anordnung nach §§ 23 bis 25 muss den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres Telekommunikationsanschlusses oder ihres Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, enthalten oder das informationstechnische System bezeichnen.
Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 24 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
Die Anordnung nach § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 2 ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
Die Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens zwei Wochen und die Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwei Tage zu befristen.
Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden.
Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können.
In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden. § 22 Absatz 8 Satz 5 gilt entsprechend.
Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 21 Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 eine Mitteilung macht.
Die in Satz 1 genannten Personen sind von dem nach § 25 Absatz 4 Verpflichteten über das Mitteilungsverbot sowie über die Strafbarkeit zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.