26

§ 26 OBG

Beiratssprecherin oder Beiratssprecher

(1)

Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreter gemäß § 17 Absatz 4.

(2)

Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit, gegenüber parlamentarischen Gremien, Deputationen und zuständigen Stellen.

(3)

Die Sprecherin oder der Sprecher gibt die Informationen, die sie oder er in Wahrnehmung ihrer oder seiner Funktion erhält, unverzüglich an den Beirat weiter.

(4)

Die Sprecherin oder der Sprecher des Beirates hat Anspruch auf eine angemessene Dienst- und Arbeitsbefreiung, § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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