26

§ 26 MBG Schl.-H.

Nichtöffentlichkeit, Format und Zeitpunkt der Sitzungen

(1)
1

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich.

2

Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen.

(2)
1

Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt.

2

Der Personalrat kann im Einzelfall durch Beschluss oder allgemein in seiner Geschäftsordnung nach § 32 Absatz 1 festlegen, die Sitzungen als digitale oder hybride Veranstaltungen durchzuführen.

(3)
1

Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.

2

Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen.

3

Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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