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§ 26 KV M-V

Vertretungsverbot

Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

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KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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