Vor der ersten Bewilligung von Vollzugslockerungen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 sowie § 24, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.
Vor der weiteren Bewilligung einer Vollzugslockerung nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, wenn die vorangegangene Lockerung nach § 25 Absatz 2 widerrufen wurde.
Bedenken gegen die geplante Vollzugslockerung hat die Vollstreckungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme zu erheben.
In diesem Fall soll sie hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen.
Bei untergebrachten Personen, die hinsichtlich ihrer Anlasstat, insbesondere bei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor Vollzugslockerungen nach Absatz 1 Satz 1 stets das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen.
Soweit erforderlich ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Die geplanten Lockerungsmaßnahmen dürfen nicht vollzogen werden, wenn
die Frist nach Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, noch nicht abgelaufen ist, oder
die Vollstreckungsbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Einwände erhebt.
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1.
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.