26

§ 26 EnteigG SH 1971

[Protokoll]

(1)

Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu erteilen.

(2)
1

Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde.

2

In bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des § 17 Absatz 2 und 5 zur Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
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