26

§ 26 BauO LSA

Tragende und aussteifende Wände, Stützen

(1)
1

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

2

Sie müssen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

3

Satz 2 gilt

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 28 Abs. 3 bleibt unberührt, und

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2)

Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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