25b

§ 25b ASOG Bln

Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen

(1)
1

Die Polizei kann personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen nur erheben, wenn

1.

das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist,

2.

sich die Maßnahme gegen eine Person richtet,

a)

die nach § 13 oder § 14 für die Gefahr verantwortlich ist, oder

b)

bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen oder an ihnen teilnehmen wird, und

3.

die Daten erhoben werden

a)

in oder aus der Wohnung der in Nummer 2 genannten Person oder

b)

in oder aus Wohnungen anderer Personen, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine in Nummer 2 genannte Person dort aufhält und eine Datenerhebung allein in oder aus deren Wohnung nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird.

2

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2)

Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.

(3)
1

Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

3

Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.

4

Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.

5

In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

6

Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(4)
1

Die Anordnung nach Absatz 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen.

2

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

3

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5)
1

Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf der Maßnahme, ihre Ergebnisse, die auf diesen beruhenden weiteren Maßnahmen sowie die Beendigung der Maßnahme zu unterrichten.

2

Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht zudem unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden.

3

Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.

(6)
1

Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden.

2

Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde.

3

Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

4

Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

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