25a

§ 25a SOG LSA

Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken

1

Die Polizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit das Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.

2

Entsprechendes gilt für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt zu kriminalstatistischen Zwecken.

3

Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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SOG LSA

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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