Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache
erheben.
Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt- und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben.
Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung
einer terroristischen Straftat oder
einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten und auch im Einzelfall voraussichtlich schwerwiegenden Straftat
bestehen muss.
Maßnahmen nach
Absatz 1, die jeweils durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden oder die die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglichen, und
Absatz 2
bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.
Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.
Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden.
Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Anordnungsbefugnis im Falle von Maßnahmen im Sinne von Satz 7 auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
Soll eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden.
Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde.
Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.
Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.