257

§ 257 AktG

Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

(1)
1

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden.

2

Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

(2)
1

Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a.

2

Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.

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