254

§ 254 UmwG

Anmeldung des Formwechsels

(1)

Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

(2)

Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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