250

§ 250 SGB 5

Tragung der Beiträge durch das Mitglied

(1)

Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.

den Versorgungsbezügen,

2.

dem Arbeitseinkommen,

3.

den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.

(2)

Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3)

Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

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SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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