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§ 25 UStG

Besteuerung von Reiseleistungen

(1)
1

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.

2

Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen.

3

Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.

4

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1.

5

Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2)
1

Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

2

Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein.

3

Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3)
1

Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet.

2

Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4)
1

Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.

2

Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5)

Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.

der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,

2.

die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,

3.

die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und

4.

wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

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