Die untergebrachte Person hat das Recht, in dem psychiatrischen Krankenhaus an Gottesdiensten oder sonstigen religiösen oder seelsorgerischen Veranstaltungen im Rahmen der Krankenhausseelsorge nach § 6 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 teilzunehmen.
Sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus gefährdet wird.
Maßnahmen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
Abs. 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.