25

§ 25 PsychKHG

Religionsausübung

(1)
1

Die untergebrachte Person hat das Recht, in dem psychiatrischen Krankenhaus an Gottesdiensten oder sonstigen religiösen oder seelsorgerischen Veranstaltungen im Rahmen der Krankenhausseelsorge nach § 6 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 teilzunehmen.

2

Sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus gefährdet wird.

3

Maßnahmen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.

(2)

Abs. 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKHG

Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

HE Hessen
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