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§ 25 POG

Beendigung der Sicherstellung, Kosten

(1)
1

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind; Forderungen oder andere Vermögensrechte sind freizugeben.

2

Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

3

Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2)
1

Kann die Forderung oder das andere Vermögensrecht nach einer Frist von einem Jahr nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung jeweils um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

2

Die Verlängerung bedarf der richterlichen Entscheidung.

3

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

4

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kann die Forderung oder das andere Vermögensrecht eingezogen werden, wenn eine Freigabe der Forderung oder des anderen Vermögensrechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft ausgeschlossen ist. § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3)
1

Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

2

Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.

3

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(4)
1

Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last.

2

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

3

Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4

Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

5

Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.

(5)
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