25

§ 25 NKatSG

Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei

1

Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an.

2

Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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