25

§ 25 JGG

Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

1

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt.

2

Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen.

3

Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt.

4

Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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