25

§ 25 GebGBbg

Rechtsbehelf

(1)

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.

(2)

Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

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GebGBbg

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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