25

§ 25 BbgKWahlG

Ausstellung eines Wahlscheines

1

Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein.

2

Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.

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BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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