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§ 25 ASOG Bln

Datenerhebung durch längerfristige Observation

(1)
1

Die Polizei kann personenbezogene Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation), erheben über

1.

eine Person,

a)

die nach § 13 oder § 14 verantwortlich ist, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,

b)

bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung, die voraussichtlich auch im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder

c)

deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird,

2.

Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 1 genannten Person oder

3.

andere Personen unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist.

2

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

3

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2)
1

Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

3

Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.

4

Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.

5

In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

6

Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

7

Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.

(3)
1

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

2

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

3

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

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Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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