24b

§ 24b PolG NRW

Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken (Fn 30)

1

Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil

1.unveränderte Daten benötigt werden oder

2.

eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2

Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist.

3

Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

4

Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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