24a

§ 24a SGB 1

Leistungen der Soldatenentschädigung

1

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.

2

Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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