24a

§ 24a RPflG

Beratungshilfe

(1)

Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

2.

die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2)
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RPflG

Rechtspflegergesetz

DE Bund
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