Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld
Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
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SGB 5
Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
Bund
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