24

§ 24 VersAusglG

Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1)

Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2)

Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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