24

Artikel 24 EuMahnverfVO

Rechtliche Vertretung

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend

a)

für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,

b)

für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EuMahnverfVO

Verordnung 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

EU Europa
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.