24

§ 24 OBG

Allgemeines

1

Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die aufgrund der Ermächtigung in den §§ 25 bis 26 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind.

2

Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anders vorsehen.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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