24

§ 24 NKatSG

Hilfeleistung der Polizei

1

Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde unterstellen.

2

Diese Einheiten helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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