Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche natürliche Person bestellen.
Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
Zur verantwortlichen natürlichen Person darf nicht bestellt werden, wer nach § 14 Abs. 2 von der Erteilung der Zulassung ausgeschlossen wäre.