24

§ 24 MedienG LSA

Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm

(1)
1

Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche natürliche Person bestellen.

2

Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

(2)

Zur verantwortlichen natürlichen Person darf nicht bestellt werden, wer nach § 14 Abs. 2 von der Erteilung der Zulassung ausgeschlossen wäre.

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MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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