Es beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,65 Prozent des Ruhegehaltes nach § 16 Absatz 3 Satz 2. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 62 sind nicht anzuwenden.
Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.
War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurück bleiben.
Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 30 auszugehen.