24

§ 24 KSVG

Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

(1)

Die Bürgerinnen und Bürger sind nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar.

(2)
1

Die Bürgerinnen und Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet.

2

Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann zurückgenommen werden.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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