24

§ 24 IRG

Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

(1)

Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2)
1

Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt.

2

Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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