24

§ 24 BImSchG

Anordnungen im Einzelfall

1

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.

2

Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

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BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

DE Bund
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