2379

§ 2379 BGB

Nutzungen und Lasten vor Verkauf

1

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen.

2

Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.

3

Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

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