237

§ 237 SGB 5

Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

1

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.

der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.

der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

3.

das Arbeitseinkommen.

2

Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei.

3

Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

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SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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