236b

§ 236b SGB 6

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1)

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.

das 63. Lebensjahr vollendet und

2.

die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2)
1

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

2

Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

1953

 2

63

 2

1954

 4

63

 4

1955

 6

63

 6

1956

 8

63

 8

1957

10

63

10

1958

12

64

 0

1959

14

64

 2

1960

16

64

 4

1961

18

64

 6

1962

20

64

 8

1963

22

64

10.
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SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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