2352

§ 2352 BGB

Verzicht auf Zuwendungen

1

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.

2

Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist.

3

Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

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