234j

§ 234j VAG

Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

(1)
1

Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1.

den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

2.

sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2

Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2)

§ 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3)
1

Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.

2

Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

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VAG

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DE Bund
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