2346

§ 2346 BGB

Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1)
1

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

2

Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2)

Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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