2342

§ 2342 BGB

Anfechtungsklage

(1)
1

Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage.

2

Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2)

Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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