2340

§ 2340 BGB

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

(1)

Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2)
1

Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig.

2

Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3)

Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

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