2311

§ 2311 BGB

Wert des Nachlasses

(1)
1

Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.

2

Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2)
1

Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

2

Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

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